Allgemeine Einkaufsbedingungen (EKB)
- Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote an und Vereinbarungen mit der H&R Spezialfedern GmbH & Co. KG, Elsper Straße 36, 57368 Lennestadt, Telefon: +49 2721 92600, E-Mail: [email protected], nachfolgend „H&R“ genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, nachfolgend „EKB“ genannt. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die H&R mit seinen Lieferanten über die an H&R zu liefernden Waren oder Dienstleistungen abschließt, auch wenn H&R, insbesondere bei Anschlussaufträgen, nicht ausdrücklich darauf hinweisen sollte. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung. Spätestens mit der Auslieferung der bestellten Ware erkennt der Lieferant diese EKB als allein maßgebend an.
1.3 Von diesen EKB abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch H&R. Aus der Abnahme bzw. Annahme von Waren oder Dienstleistungen durch H&R kann nicht die Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten hergeleitet werden.
1.4 Lieferanten im Sinne dieser EKB sind Unternehmer, denn sämtliche Anfragen und Bestellungen von H&R sind ausschließlich an Unternehmer gerichtet. In der Übermittlung eines Angebotes bzw. der Bestell- oder Auftragsbestätigung liegt daher gleichzeitig auch die Bestätigung des Lieferanten, als Unternehmer zu handeln. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Bestellungen und Aufträge
2.1 Bestellungen von H&R sind verbindlich, wenn sie unter Verwendung der Formulare von H&R mit rechtswirksamer Unterschrift erteilt oder bestätigt werden. Soweit die Bestellungen von H&R nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, sieht sich H&R hieran für eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei H&R.
2.2 H&R ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. In diesen Fällen wird H&R dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zu Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin entsprechend.
2.3 H&R ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn H&R die bestellten Produkte im Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten werden in diesem Fall die von ihm bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen vergütet.
- Lieferung
3.1 Der Lieferant hat sich insbesondere bezüglich Menge und Beschaffenheit der Lieferung und Leistung genau an die Bestellung zu halten. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin und Lieferfrist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, H&R unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3.2 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür von Seiten von H&R einer Mahnung bedarf.
3.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen H&R uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
3.4 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von H&R nicht zu Teillieferungen berechtigt.
3.5 Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf H&R über, wenn H&R die Ware am vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird, also nicht schon durch Übergabe an Frachtführer.
3.6 Vorzeitige Lieferungen bedürfen stets ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von H&R.
3.7 Sobald voraussehbar ist, dass die Lieferzeit nicht genau eingehalten werden kann, ist H&R dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Lieferzeitüberschreitung anzuzeigen. Werden bei Verschulden des Lieferanten zur Einhaltung der Lieferzeit oder bei Lieferzeitüberschreitung Eil- oder beschleunigte Sendungen vorgenommen, so gehen die Mehrkosten stets zu Lasten des Lieferanten.
3.8 Bei der Lieferung von Materialien mit Prüfungszeugnissen und Attesten müssen diese mit dem Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zur Verfügung stehen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
- Preise
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
4.2 Die Lieferung darf zu einem abweichend von dem in der Bestellung angegebenen Preis nur erfolgen, wenn H&R sich mit der Preisänderung ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben.
4.3 Ist in der Bestellung kein Preis genannt, so ist der verbindliche Preis in der Auftragsbestätigung anzugeben, dessen Anerkennung der schriftlichen Einverständniserklärung von H&R bedarf.
4.4 Preisvorbehalte irgendwelcher Art erkennt H&R nicht an.
4.5 Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, einschließlich Versandkosten, Fracht, Verpackung, Zoll, sonstiger Belastungen und Nebenleistungen frei Versandanschrift.
4.6 Wird ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt H&R nur die preisgünstigsten Frachtkosten.
4.7 Wurde eine Versandvorschrift durch H&R erteilt, ist diese unbedingt zu berücksichtigen.
- Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnung ist für jede Lieferung mit Ausweis der Umsatzsteuer in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechnungen sind nicht der Ware beizufügen, sondern getrennt zu verschicken. Lieferscheine müssen sichtbar für die Warenannahme bei H&R an der Verpackungseinheit befestigt sein.
5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt H&R ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von H&R geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages von H&R bei dem von H&R beauftragten Geldinstitut. Für die Berechnung der Zahlungsfrist ist stets das Eingangsdatum der Lieferung maßgebend. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Rechnung maßgebend. Die Fälligkeit jeglicher Zahlungen setzt die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten des Auftragsnehmers voraus. Forderungen an H&R dürfen nur mit von H&R schriftlich erklärtem Einverständnis abgetreten werden.
5.3 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die H&R Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch H&R verzögern, verlängern sich die im vorstehendem Absatz 1 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
- Verpackung
6.1 Die Waren sind mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften per Post, der Bahn, der Spediteure oder der Frachtführer zu verpacken
6.2 Der Lieferant als Hersteller und Vertreiber ist verpflichtet, Transportverpackungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der Verpackungsverordnung nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen der wiederkehrenden Belieferung kann die Rücknahme auch bei der nächsten Lieferung von Waren erfolgen. Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. H&R ist jedoch nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzusenden oder zu vergüten.
- Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Übergabe oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme des Liefergegenstandes.
7.2 Bei Mängeln stehen H&R uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
7.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn H&R sie dem Lieferanten innerhalb von 21 Werktagen seit Eingang der Ware bei H&R mitteilt. Versteckte Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung des Mangels an den Lieferanten erfolgt.
7.4 Durch die Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet H&R nicht auf Gewährleistungsansprüche.
7.5 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige seitens H&R beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, H&R musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung aus Kulanzgründen vornahm.
- Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, H&R von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist H&R verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
- Geheimhaltung
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.
9.2 Teile, die H&R in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt hat, dürfen vom Lieferanten nur mit der Zustimmung von H&R an Dritte geliefert und gegenüber Dritten offenbart oder ausgestellt werden.
9.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens H&R darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit H&R hinweisen.
9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie sonstige Mitarbeiter zur strengen Beachtung dieser Bestimmungen anzuhalten.
- Schutzrechte
10.1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Benutzung oder den Weiterverkauf der gelieferten Waren Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, USA oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, nicht verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, H&R von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen H&R wegen der Verletzung der vorstehend genannten gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten geltend machen, und H&R alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
10.2. Der Lieferant erkennt das geistige Eigentum und die Schutzrechte von H&R an Unternehmens- und Produktnahmen, Produktdesign und Produkttechnik sowie an sämtlichem damit verbundenem Know-How an und wird dessen jeweiligen Bestand nicht rechtlich angreifen, z.B. durch Löschungsanträge gegen Markenregistrierungen oder Ähnliches.
- Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an H&R gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an H&R gelieferten Produkte einzustellen, wird er und dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
- Eigentumssicherung
12.1 An von H&R abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich H&R das Eigentum und Urheberrecht vor, was Lieferant auch gemäß der Regelung oben in Ziffer 10.2. anerkennt. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung seitens H&R weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von H&R vollständig an H&R zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
12.2 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die H&R dem Lieferanten zur Verfügung stellt oder die zu Zwecken des Vertragszwecken gefertigt und H&R durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von H&R oder gehen in das Eigentum von H&R über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum von H&R kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für den Vertragszweck zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner – mangels anderweitiger Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit die Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird H&R unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an H&R herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zu Erfüllung der mit H&R geschlossenen Verträge benötigt werden.
12.3 Eigentumsvorbehalte der Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehälte unzulässig.
- Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort für beide Seiten für die Lieferung, Zahlung und sonstige beiderseitige vertragliche Leistungen ist Lennestadt.
14.2 Der ausschließliche Gerichtsstand ist nach Wahl von H&R Lennestadt oder Siegen. H&R ist stattdessen berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu klagen.
- Schlussbestimmungen
15.1 Für alle aus Geschäftsbeziehungen mit H&R entstandenen Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
15.2 Wurde zwischen dem Lieferanten und H&R eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) abgeschlossen, so sind die Bestimmungen hieraus verbindlich.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB unwirksam sein oder durch Änderung der Rechtslage unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt.
15.4 Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung oder eine eventuelle Lücke durch eine ihr im wirtschaftlichen Zweck bzw. Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.